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ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen

ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen

[ Auszug: Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt  ... ]